TITEL VI REGISTRIERUNG UND AUFSICHT VON TRANSAKTIONSREGISTERN › KAPITEL 1 Bedingungen und Verfahren für die Registrierung eines Transaktionsregisters

Artikel 68 Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)

(1) Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 65 und 66 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.
(2) Gemäß den Artikeln 65 und 66 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.
(3) Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.
(4) Gemäß den Artikeln 65 und Artikel 66 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.
(5) Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

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