TITEL VI REGISTRIERUNG UND AUFSICHT VON TRANSAKTIONSREGISTERN › KAPITEL 1 Bedingungen und Verfahren für die Registrierung eines Transaktionsregisters

Artikel 73 Aufsichtsmaßnahmen der ESMA · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)

(1) Stellt die ESMA gemäß Artikel 64 Absatz 5 fest, dass ein Transaktionsregister einen der in Anhang I aufgeführten Verstöße begangen hat, fasst sie einen oder mehrere der nachfolgenden Beschlüsse:
  1. a. Aufforderung an das Transaktionsregister, den Verstoß zu beenden;
  2. b. Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 65;
  3. c. öffentliche Bekanntmachung;
  4. d. als letztes Mittel Widerruf der Registrierung des Transaktionsregisters.
(2) Beim Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:
  1. a. Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;
  2. b. die Tatsache, ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen der Verfahren des Unternehmens oder seiner Managementsysteme oder internen Kontrollen aufgedeckt hat;
  3. c. die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;
  4. d. die Tatsache, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
(3) Die ESMA teilt dem betreffenden Transaktionsregister unverzüglich jeden aufgrund Absatz 1 gefassten Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt.

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