§ 34 · Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauV)
Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen.
V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall › 4. Bauwerk