V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall › 4. Bauwerk

§ 34 · Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauV)

Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen.

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