- Zu § 50a des Gesetzes

§ 73a Begriffsbestimmungen · Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)

(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.
(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe
  1. 1. des Designgesetzes,
  2. 2. des Patentgesetzes,
  3. 3. des Gebrauchsmustergesetzes oder
  4. 4. des Markengesetzes
geschützt sind.

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