§ 73a Begriffsbestimmungen · Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)
(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.
(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe
- 1. des Designgesetzes,
- 2. des Patentgesetzes,
- 3. des Gebrauchsmustergesetzes oder
- 4. des Markengesetzes