Artikel 19 · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union 2016/C 202/01 (EUV)
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.
(2) Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Er wird von Generalanwälten unterstützt.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet nach Maßgabe der Verträge
- a. über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder natürlicher oder juristischer Personen;
- b. im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe;
- c. in allen anderen in den Verträgen vorgesehenen Fällen.