TITEL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 2 · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union 2016/C 202/01 (EUV)

Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

Alle Vorschriften: EUV — Inhaltsübersicht