Artikel 25 (ex-Artikel 12 EUV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union 2016/C 202/01 (EUV)
Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie
- a. die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
- b. b)Beschlüsse erlässt zur Festlegung
- i) der von der Union durchzuführenden Aktionen,
- ii) der von der Union einzunehmenden Standpunkte,
- iii) der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlüsse,
und - c. die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.