Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union 2016/C 202/01 (EUV)
Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht.