§ 121 Ehesachen · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Ehesachen sind Verfahren
- 1. auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),
- 2. auf Aufhebung der Ehe und
- 3. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.