Buch 2 Verfahren in Familiensachen › Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen › Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen

§ 124 Antrag · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Klageschrift gelten entsprechend.

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