Buch 2 Verfahren in Familiensachen › Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen › Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen

§ 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 Absatz 1) gilt entsprechend für Verfahren auf Aufhebung einer Ehe wegen Eheunmündigkeit. Die Anhörung (§ 128) soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden; § 155 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Gericht hört in dem Termin das Jugendamt an, es sei denn, die Ehegatten sind zu diesem Zeitpunkt volljährig.

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