Buch 2 Verfahren in Familiensachen › Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen › Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen

§ 131 Tod eines Ehegatten · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt.

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