Buch 2 Verfahren in Familiensachen › Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen › Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen

§ 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.

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