Buch 2 Verfahren in Familiensachen › Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen › Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
§ 148
Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.