§ 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.
Buch 2 Verfahren in Familiensachen › Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen