Buch 2 Verfahren in Familiensachen › Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen

§ 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.

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