Buch 2 Verfahren in Familiensachen › Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen

§ 172 Beteiligte · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

(1) Zu beteiligen sind
  1. 1. das Kind,
  2. 2. die Mutter,
  3. 3. der Vater.
(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

Alle Vorschriften: FamFG — Inhaltsübersicht