Buch 2 Verfahren in Familiensachen › Abschnitt 5 Verfahren in Adoptionssachen

§ 188 Beteiligte · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

(1) Zu beteiligen sind
  1. 1. in Verfahren nach § 186 Nr. 1
    1. a) der Annehmende und der Anzunehmende,
    2. b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
    3. c) der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;
  2. 2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;
  3. 3. in Verfahren nach § 186 Nr. 3
    1. a) der Annehmende und der Angenommene,
    2. b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;
  4. 4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.
(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.

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