Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.

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