Buch 2 Verfahren in Familiensachen › Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen

§ 208 Tod eines Ehegatten · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.

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