§ 208 Tod eines Ehegatten · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.
Buch 2 Verfahren in Familiensachen › Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen