§ 210 Gewaltschutzsachen · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes.
Buch 2 Verfahren in Familiensachen › Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen