Buch 2 Verfahren in Familiensachen › Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen

§ 215 Durchführung der Endentscheidung · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

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