§ 219 Beteiligte · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Zu beteiligen sind
- 1. die Ehegatten,
- 2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
- 3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
- 4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.