Buch 2 Verfahren in Familiensachen › Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag.

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