§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.
Buch 2 Verfahren in Familiensachen › Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen