§ 231 Unterhaltssachen · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die
- 1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
- 2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder
- 3. die Ansprüche nach
- a) § 1305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
- b) § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.