Buch 2 Verfahren in Familiensachen › Abschnitt 9 Verfahren in Unterhaltssachen › Unterabschnitt 1 Besondere Verfahrensvorschriften

§ 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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