Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug

§ 26 Ermittlung von Amts wegen · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

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