§ 271 Betreuungssachen · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Betreuungssachen sind
- 1. Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung,
- 2. Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie
- 3. sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt.