§ 316 Verfahrensfähigkeit · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen › Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen