Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen › Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen

§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören.

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