§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören.