Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen › Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen

§ 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

Alle Vorschriften: FamFG — Inhaltsübersicht