Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen › Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen

§ 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.

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