Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen › Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen › Unterabschnitt 3 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen

§ 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Hat ein nach § 344 Abs. 6 zuständiges Gericht die Verfügung von Todes wegen eröffnet, hat es diese und eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen ist zurückzubehalten.

Alle Vorschriften: FamFG — Inhaltsübersicht