Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen › Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen › Unterabschnitt 4 Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung

§ 352d Öffentliche Aufforderung · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.

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