Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen › Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen › Unterabschnitt 5 Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
§ 358
Zwang zur Ablieferung von Testamenten · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
In den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung des Testaments durch Beschluss.