Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen › Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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