Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen › Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 443 Antragsberechtigter · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der in § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.

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