Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen › Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern

§ 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen.

Alle Vorschriften: FamFG — Inhaltsübersicht