§ 461 Nacherbfolge · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Im Fall der Nacherbfolge ist § 460 Abs. 1 Satz 1 auf den Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden.
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen › Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern