Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen › Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden

§ 476 Aufgebotsfrist · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.

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