§ 476 Aufgebotsfrist · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen › Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden