Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 8 Beteiligtenfähigkeit · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Beteiligtenfähig sind
  1. 1. natürliche und juristische Personen,
  2. 2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
  3. 3. Behörden.

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