§ 8 Beteiligtenfähigkeit · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Beteiligtenfähig sind
- 1. natürliche und juristische Personen,
- 2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3. Behörden.