Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 7 Kosten

§ 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.

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