§ 93 Einstellung der Vollstreckung · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn
- 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
- 2. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
- 3. gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;
- 4. die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
- 5. die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.