§ 17 Vertreter, Berater · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG)
Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese
- 1. vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und
- 2. nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben.