Zweiter Teil Verfahren › Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens › Unterabschnitt 2 Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

§ 132 · Finanzgerichtsordnung (FGO)

Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.

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