§ 134 · Finanzgerichtsordnung (FGO)
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
Zweiter Teil Verfahren › Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens › Unterabschnitt 3 Wiederaufnahme des Verfahrens