Zweiter Teil Verfahren › Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens › Unterabschnitt 3 Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 134 · Finanzgerichtsordnung (FGO)

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

Alle Vorschriften: FGO — Inhaltsübersicht