Dritter Teil Kosten und Vollstreckung › Abschnitt I Kosten

§ 144 · Finanzgerichtsordnung (FGO)

Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.

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