§ 144 · Finanzgerichtsordnung (FGO)
Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung › Abschnitt I Kosten