§ 160 · Finanzgerichtsordnung (FGO)
Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen