§ 17 · Finanzgerichtsordnung (FGO)
Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Erster Teil Gerichtsverfassung › Abschnitt III Ehrenamtliche Richter