Erster Teil Gerichtsverfassung › Abschnitt III Ehrenamtliche Richter

§ 17 · Finanzgerichtsordnung (FGO)

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

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