Erster Teil Gerichtsverfassung › Abschnitt III Ehrenamtliche Richter

§ 24 · Finanzgerichtsordnung (FGO)

Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.

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