Erster Teil Gerichtsverfassung › Abschnitt III Ehrenamtliche Richter

§ 29 · Finanzgerichtsordnung (FGO)

Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 23) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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